Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Titel 2: Pfandrecht an Rechten
§ 1281 Leistung vor Fälligkeit
Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. ²Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.