Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 5: Verjährung
- Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.