Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. ²Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.