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Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch

  • Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse
    • Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen
      • Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
        • Untertitel 1: Rücktritt

§ 348 Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. ²Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.