Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
- Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Untertitel 4: Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§ 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. ²Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.