Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 3: Eigentum
- Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
§ 1001 Klage auf Verwendungsersatz
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. ²Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. ³Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.