Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 3: Sachenrecht
- Abschnitt 3: Eigentum
- Titel 1: Inhalt des Eigentums
§ 911 Überfall
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. ²Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.