Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
- Titel 6: Eheliches Güterrecht
- Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
- Kapitel 3: Gütergemeinschaft
- Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§ 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. ²Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.