Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 1: Allgemeiner Teil
- Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte
- Titel 5: Vertretung und Vollmacht
§ 165 Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.