Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 57 Belehrung
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. ²Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. ³Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.