Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 204 Nichteröffnungsbeschluss
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Strafprozeßordnung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte