Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. ²Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.