Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.