freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.