freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Achtes Buch: Schutz und Verwendung von Daten
    • Zweiter Abschnitt: Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 486 Gemeinsame Dateisysteme

Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. ²Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.