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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
    • Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens

§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.