Strafprozeßordnung
- Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Zweiter Abschnitt: Kosten des Verfahrens
§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.