Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 206 Keine Bindung an Anträge
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.