Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.