Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. ²Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. ³Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.