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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Vierter Abschnitt: Revision

§ 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung

Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.