Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 168 Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. ²Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. ³In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.