Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.