Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Vierter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
- Abschnitt 4b: Verfahren bei Zustellungen
§ 38 Unmittelbare Ladung
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.