Strafprozeßordnung
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Erster Abschnitt: Privatklage
§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.