Strafprozeßordnung
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Dritter Abschnitt: Berufung
§ 326 Schlussvorträge
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. ²Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.