Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Elfter Abschnitt: Verteidigung
§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung
Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. ²In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.