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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
    • Fünfter Abschnitt: Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. ²Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.