Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.