Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 203 Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.