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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.