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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    • Vierter Abschnitt: Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.