freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Dritter Abschnitt: Berufung

§ 318 Berufungsbeschränkung

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. ²Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.