Strafprozeßordnung
- Drittes Buch: Rechtsmittel
- Dritter Abschnitt: Berufung
§ 318 Berufungsbeschränkung
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. ²Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.