Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Elfter Abschnitt: Verteidigung
§ 143 Zurücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.