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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    • Dritter Abschnitt: Entschädigung des Verletzten

§ 406c Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. ²Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.