Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Siebter Abschnitt: Sachverständige und Augenschein
§ 93 Schriftgutachten
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.