Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Vierter Abschnitt: Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. ²Der Beschluß ist nicht anfechtbar.