freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
    • Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. ²Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.