Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. ²Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.