Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand
§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.