Strafprozeßordnung
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Erster Abschnitt: Privatklage
§ 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.