Strafprozeßordnung
- Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens
- Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.