Strafprozeßordnung
- Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
- Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. ²Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. ³Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.