Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünfter Abschnitt: Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.