Strafprozeßordnung
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Erster Abschnitt: Privatklage
§ 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers
Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. ²Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.