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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    • Erster Abschnitt: Privatklage

§ 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers

Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. ²Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.