Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung
§ 274 Beweiskraft des Protokolls
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. ²Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.