Strafprozeßordnung
- Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Nebenklage
§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.