freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren
    • Zweiter Abschnitt: Nebenklage

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.