(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. ²Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. ³§ 265 gilt entsprechend.
(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. ²Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.