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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
    • Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). ²Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. ³Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.