freiRecht
Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Siebentes Buch: Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
    • Erster Abschnitt: Strafvollstreckung

§ 449 Vollstreckbarkeit

Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.