Strafprozeßordnung
- Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
- Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende
§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.