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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug
    • Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende

§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.