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Strafprozeßordnung

Strafprozeßordnung

  • Drittes Buch: Rechtsmittel
    • Zweiter Abschnitt: Beschwerde

§ 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. ²Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.